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Angriff auf Geschäftsangestellten in Weinheim - Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens
Datum: 08.02.2018
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen
einen 46-jährigen Mann Antrag zum Landgericht Mannheim - Schwurgericht - zur Durchführung des Sicherungsverfahrens
gestellt.
Wie mit Pressemitteilung vom 10.10.2017 bereits berichtet, liegt dem Beschuldigten zur Last, am
09.10.2017 unter Vortäuschen von Kaufinteresse ein Geschäft in der Weinheimer Hauptstraße betreten zu haben. Dort soll er
sodann mehrfach und unvermittelt von hinten mit einem mitgebrachten Messer auf einen 24-Jährigen Angestellten im Bereich des Kopfes
und Oberkörpers eingestochen haben. Offensichtlich handelte der Beschuldigte in der wahnhaften Annahme, der Geschädigte habe
seine Familie zerstört. Dem Geschädigten gelang es, sich dem Angriff zu entziehen, als ihm ein Zeuge zu Hilfe kam. Er erlitt
sechs Stichwunden im Bereich des Kopfes und Oberkörpers und musste mehrere Tage lang stationär im Krankenhaus behandelt
werden.
Die Staatsanwaltschaft wertet das Geschehen als versuchten Mord und gefährliche
Köperverletzung.
Nachdem aufgrund derzeitiger gutachterlicher Bewertung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur
Tatzeit möglicherweise aufgehoben war, wurde Antrag auf Durchführung des sogenannten Sicherungsverfahrens gestellt. Ziel ist die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB). Derzeit befindet er sich in einstweiliger
Unterbringung (§126a StPO) in einer solchen Einrichtung. Er hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.
Erläuterung:
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung
(1) Sind dringende Gründe für
die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die
einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (…)
§ 413 StPO
Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln
der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414 StPO Verfahren;
Antragsschrift
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. 2An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. 3In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. 4Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem
Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 61 StGB Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- 1.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- (…)
§ 63 StGB Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden
oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(…)
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