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Polizeieinsatz am 23.12.2023 in Mannheim-Schönau – Verfahren eingestellt
Datum: 29.05.2024
Das Verfahren gegen den Polizeibeamten, welcher am 23.12.2023 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes von seiner Dienstwaffe Gebrauch machte, wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Bei dem Einsatz wurde ein 49-jähriger Mann durch die Schüsse aus der Dienstwaffe schwer verletzt und verstarb in der Folge. Für die näheren Hintergründe des Einsatzes wird auf die bisherigen Pressemitteilungen verwiesen.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen handelte der Beschuldigte bei dem Einsatz seiner Schusswaffe in Notwehr und damit gerechtfertigt. Nach der sorgfältigen Rekonstruktion des Geschehens, insbesondere durch die Auswertung des umfangreichen Videomaterials, haben verschiedene im Einsatz befindliche Polizeibeamte über die Dauer von mindestens zehn Minuten versucht, den Verstorbenen zum Ablegen des großen Küchenmessers mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm zu bewegen. Dabei zogen die Polizeibeamten ihre dienstlichen Schusswaffen und drohten wiederholt deren Einsatz an. Der Verstorbene bewegte sich während dieser Zeit auf der Straße und den Gehwegen hin und her, ging auch mehrfach drohend auf die Polizeibeamten zu und gestikulierte mit dem Messer in deren Richtung. Immer wieder forderte er die Polizeibeamten auf, sie sollten ihn erschießen. Schließlich stand er drei Polizeibeamten gegenüber, darunter der Beschuldigte. Der Verstorbene bewegte sich zunächst langsam auf die Polizeibeamten zu, bis der Abstand nur noch weniger als fünf Meter betrug. Anschließend stand er etwa 13 Sekunden nahezu unbewegt, jedoch unter sichtlicher Muskelanspannung den Polizeibeamten gegenüber und fixierte diese. Hierbei hielt er das Messer fest in der Hand mit der Spitze in Richtung der Polizeibeamten zeigend. Ohne weiteren Wortwechsel oder sonstige Ankündigung setzte er sich plötzlich schnellen Schrittes in Richtung der Polizeibeamten in Bewegung. Nachdem er zwei Schritte gegangen war, gab der Beschuldigte innerhalb von weniger als zwei Sekunden insgesamt vier Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf den Verstorbenen ab. Dieser stürzte nach dem ersten Schuss zu Boden, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von 2,9 Metern zu den Polizeibeamten befand. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe stand ein Angriff auf den Beschuldigten unmittelbar bevor. Die Verwirklichung eines Verbrechens des (versuchten) Totschlags zu Lasten des Beschuldigten oder der weiteren zwei Polizeibeamten war zu befürchten. Der Schusswaffeneinsatz war das erforderliche und geeignete Mittel, diesen Angriff zu beenden. Ein Wechsel von der Dienstwaffe zum Pfefferspray war dem Beschuldigten in dieser Situation nicht mehr möglich und zumutbar. Dass der Verstorbene möglicherweise nicht oder nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, ändert daran nichts. Dies war zum einen für den Beschuldigten nicht deutlich erkennbar. Zum anderen wäre dem Beschuldigten ein Ausweichen ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Er war bereits so weit zurückgewichen, wie es die räumlichen Verhältnisse vor Ort zuließen.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte vier Schüsse abgegeben hat, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der 49-Jährige an den Folgen der Verletzungen durch die erste, gerechtfertigte Schussabgabe verstorben ist. Todesursache war ein Herzpumpversagen in Kombination mit Verbluten nach innen infolge eines Durchschusses von Herz und rechter Lunge. Die Abgabe nur eines Schusses und ein Abwarten, ob dieser bereits die erhoffte Wirkung entfaltet, war außerdem auf Grund des geringen Abstands zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten nicht zumutbar, da dann keine Zeit mehr geblieben wäre, weitere Schüsse abzugeben.
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