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Justizmerkblätter


Merkblatt für Verletzte/Geschädigte
(Auszug aus dem Justizmerkblatt "Verletzte/Geschädigte")

Merkblatt für Opfer

(Auszug aus dem Justizmerkblatt "Opfer") 


Merkblatt für Verletzte/Geschädigte

Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

Darf ich jemand zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Dieser darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, einverstanden ist.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, dass Ihnen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten; den Antrag müssen Sie begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt/in. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

Kann ich mir einen Rechtsanwalt/in nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt/in hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen.

Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt/in für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen durch diese Beiordnung nicht.

Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt/in müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten.

Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

Welche Rechte sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

  • die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)

  • die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung)

  • das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen)

  • die persönliche Freiheit (z. B. Freiheitsberaubung) verstößt oder

  • wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist.

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.

Ihr Rechtsanwalt hat das Recht anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Ihr Rechtsanwalt/in darf auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Sie können Nebenkläger/in werden, wenn Sie das beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war. Als Nebenkläger dürfen Sie u. a. während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen.

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der/die Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für den Rechtsanwalt/in) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt/in beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen diese später ratenweise (nach oben).

Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und

  • die Sach- und Rechtslage schwierig ist,

  • Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt/in nicht ausreichend wahrnehmen können oder

  • Ihnen die Beteiligung am Strafverfahren ohne einen Rechtsanwalt/in nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt ist.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt/in als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen.

Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die "Infothek" Ihres Gerichts.

Auch können Sie die Rechtsantragsstellen beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt/in aufsuchen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozesskostenhilfe. Außerdem können Sie dort erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schäden auf Antrag Versorgung.

Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt, dessen Anschrift Sie bei allen Gemeinden und Sozialleistungsträgern (z. B. Ortskrankenkassen) erhalten.

Merkblatt für Opfer

Was heißt Opferhilfe?

Der Staat hilft Opfern von Gewaltkriminalität in vielfältiger Weise. Der Verletzte einer Gewalttat fühlt sich oft hilflos und ratlos. Viele Bürgerinnen und Bürger scheuen zudem vor der Erstattung einer Anzeige (nach oben), weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt. Außerdem fürchten sie, als Zeugin oder Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen. Den Strafverfolgungsbehörden sind diese Belastungen bekannt. Deshalb werden bei Polizei und Justiz geschulte und fachkundige Mitarbeiter eingesetzt. Außerdem gewährt das Gesetz dem Opfer einer Straftat prozessuale Rechte, die seine Rechtsposition im Verfahren stärken und sichern.

Als wichtigste sind zu nennen:

  • Begleitung zur Zeugenvernehmung durch eine Vertrauensperson

  • Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Opferanwalt)

  • Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit.

An wen kann ich mich als Opfer einer Straftat wenden?

In erster Linie zuständig für die Aufnahme von Strafanzeigen ist die Polizei. Selbstverständlich können Sie eine Anzeige auch unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft erstatten oder sich an einen selbst gewählten Rechtsanwalt/in wenden.

In aller Regel wird Ihre Einvernahme als Zeuge/in notwendig sein. Dabei haben Sie folgende Rechte:

  • Vor jeder Vernehmung sind Sie grundsätzlich über die Ihnen zustehenden prozessualen Rechte zu belehren, auch darüber, ob und inwieweit Sie Angaben zu Fragen im Einzelfall verweigern dürfen (§§ 52, 55 StPO).

  • Sie können sich zudem durch eine Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Diese kann bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Vernehmungsbeamte damit einverstanden ist (§ 406f Abs. 3 StPO).

  • Ist eine körperliche Untersuchung einer Frau notwendig, darf diese nur durch einen Arzt, ggf. auch durch eine andere Frau durchgeführt werden (§ 81 d StPO).

Was geschieht, wenn ich Strafanzeige wegen einer Gewalttat erstatte?

Die Ermittlungsbehörden - Polizei und Staatsanwaltschaft - haben das Recht und die Pflicht zum Einschreiten. Die Beamten sind gehalten, den Tatverdacht so schnell wie möglich und so gründlich wie nötig aufzuklären. Aufgabe des Strafverfahrens ist in erster Linie, den Täter einer schuldangemessenen Strafe zuzuführen. Bis dahin sieht das Gesetz noch folgende weitere Möglichkeiten vor:

  • Besteht neben dem dringenden Tatverdacht einer eheblichen Straftat (z. B. Vergewaltigung, Raub, schwere Körperverletzung) auch ein Haftgrund (z. B. Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr), kann der Täter durch die Polizei vorläufig festgenommen und nach Erlass eines Haftbefehls durch das Amtsgericht in Untersuchungshaft genommen werden.

  • Daneben kann die Polizei einen Gewalttäter für die Dauer von höchstens 48 Stunden und nach richterlicher Anordnung bis zu zwei Wochen auch in Polizeigewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann (§§ 1, 3, 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG Baden-Württemberg).

  • Hausverbot (Platzverweis) für gewalttätige Ehepartner.

Was ist, wenn ich Angst habe?

Viele Opfer leiden nach der Tat an Ängsten. Sprechen Sie deshalb mit uns über Ihre Befürchtungen. Es gibt viele Möglichkeiten, Ihnen zu helfen. Die Justiz und andere Einrichtungen haben z. B. zwischenzeitlich spezielle Zeugenbetreuungsprogramme. Dort sind ehrenamtliche Mitarbeiter tätig, welche Ihre Sorgen und Nöte kennen.

Müssen Sie als Zeuge/in in einer gerichtlichen Verhandlung gegen den Täter aussagen, könne Sie bei Gericht in einem Zeugenbetreuungszimmer auf Ihren Termin warten. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Auf Wunsch begleitet Sie auch ein/eine Zeugenbetreuer/in zum Termin.

Sind weitere Maßnahmen zu meinem Schutz möglich?

Wenn Sie sich vor dem Angeklagten fürchten oder von ihm bedroht werden, sprechen Sie dies bei Ihrer ersten Vernehmung oder unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht an. Es gibt vielfältige polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz. Auch sieht die Strafprozessordnung Möglichkeiten vor, Ihnen bei Aussagen vor Gericht eine oftmals belastende Konfrontation mit dem Täter zu ersparen. Berufen Sie sich hierauf. Als wichtigste sind zu nennen:

  • In begründeten Fällen kann Ihr Wohnort geheim gehalten werden (§ 68 Abs. 2 StPO).

  • Wenn besonders belastende Umstände aus Ihrem persönlichen Lebensbereich bei Gericht zu Sprache kommen (§ 171 b GVG) oder eine Gefährdung für Sie besteht (§ 172 Abs. 1 a GVG), kann das Gericht die Öffentlichkeit bei Ihrer Vernehmung ausschließen.

  • Auch besteht die Möglichkeit, bei einer besonders schwerwiegenden Bedrohung oder der Befürchtung eines gesundheitlichen Nachteils Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen (§ 247 StPO).

  • Außerdem erlaubt das neue Zeugenschutzgesetz, durch Einsatz modernster Videotechnik dem Opfer in geeigneten Fällen eine Konfrontation mit dem Täter gänzlich zu ersparen (§§ 58 a, 247 a StPO).

Was ist ein Opferanwalt?

Als Opfer einer Straftat können Sie sich jederzeit der Hilfe eines selbst gewählten Rechtsanwaltes/in bedienen und sich beraten lassen (§ 406 f StPO). Dieser/Diese kann für sie Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Auch hat er/sie ein Recht auf Anwesenheit, wenn Sie bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als Zeuge/in vernommen werden sollen. Die Anwaltsgebühren müssen Sie allerdings selbst tragen, wenn der Täter Ihnen diese nicht ersetzen kann. Hiervon gibt es jedoch gewichtige Ausnahmen, in denen die Kosten vom Staat übernommen werden, wenn das Opfer sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen will:

  • Unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wird Ihnen auf Antrag durch das Gericht ein Rechtsanwalt/in beigeordnet, wenn Sie Opfer eines besonders schweren Verbrechens geworden sind, durch welches entweder Ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde (z. B. Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) oder Sie Opfer eines versuchten Tötungsdeliktes geworden sind (§ 397 a Abs. 1 StPO).

  • Wen Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen das Gericht für die Zuziehung eines von Ihnen gewählten Rechtsanwaltes/in Prozesskostenhilfe (PKH) gewähren, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und Sie entweder Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist (§§ 406 g Abs. 3 Nr. 2, 397 a Abs. 2 StPO).

  • Wichtig: Zur Beantragung der PKH müssen Sie den bei Ihrem Gericht (z. B. an der "Infothek") erhältlichen amtlichen Vordruck verwenden.

  • In Eilfällen kann Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt/in beiordnen, selbst wenn Ihnen noch keine PKH bewilligt ist (§ 406 g Abs. 4 StPO).

Wer ersetzt die finanziellen Schäden?

Grundsätzlich haftet der Täter. Das Strafverfahren dienst aber in erster Linie dazu zu klären, ob und wie der/die Beschuldigte wegen der Tat zu bestrafen ist. Deshalb muss das Opfer in vielen Fällen seinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor dem Zivilgericht einklagen. Auch auch im Strafverfahren kann schon ein Ausgleich gewährt werden. In Betracht kommen hierfür vor allem folgende Möglichkeiten:

  • Das sogenannte Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) bietet die Möglichkeit, dass der/die Verletzte den zivilrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren geltend machen kann. Ähnlich wie im Zivilprozess erfordert dies aber einen Antrag und eine fachgerechte Begründung. Voraussetzung ist weiter, dass sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren überhaupt eignet. Wegen dieser Rechtsfragen und zur Vermeidung von Kosten empfiehlt es sich, mit der Prüfung zunächst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hat das Gericht dem Opfer einer Straftat aber bereits einen Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet (sog. Opferanwalt), so kann dessen Befugnis auch auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausgedehnt werden (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).

  • Manchmal ist die einvernehmliche Lösung der einfachste Weg. Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich kann durch Vermittlung der Gerichtshilfe oder eines gemeinnützigen Trägervereins eine Wiedergutmachungsvereinbarung mit dem Täter getroffen werden.

  • Billigt das Gericht dem Täter eine Strafaussetzung zur Bewährung zu oder kommt bei leichteren Straftaten eine Einstellung des Verfahrens in Betracht (§ 153 a StPO), so kann eine solche Entscheidung mit der Auflage verbunden werden, für das Opfer zur Wiedergutmachung eine bestimmte Geldleistung zu erbringen.

Auch der Staat hilft!

Verfügt der Täter nicht über ausreichende Geldmittel oder ist er unbekannt geblieben, dann stehen dem Opfer weitere Hilfen zur Verfügung. Vor allem sind dies:

  • Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • die Landesstiftung Opferschutz in Baden-Württemberg

  • der Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender

Das Opferentschädigungsgesetz

Nach dem Opferentschädigungsgesetz von 1976 genießen Opfer von Gewalttaten grundsätzlich denselben Schutz und erhalten dieselben Leistungen, welche das Bundesversorgungsgesetz für die Opfer des Krieges und ihre Hinterbliebenen vorsieht. Dies sind neben der Heilbehandlung und den Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation vor allem Rentenleistungen für diejenigen, deren Erwerbstätigkeit auf Dauer gemindert oder zerstört ist sowie für deren Witwen und Waisen.

Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist eine gesundheitliche Schädigung infolge eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs.

Der Antrag auf Entschädigung ist in Baden-Württemberg bei dem für den Wohnort des Anspruchstellers zuständigen Versorgungsamt einzureichen. Dort sind auch nähere Hinweise zu den Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz und den genauen Anspruchsvoraussetzungen zu erhalten.

Die Landesstiftung Opferschutz in Baden-Württemberg

Aufgabe der im Jahre 2001 eingerichteten Landesstiftung Opferschutz ist es, den Opfern von Gewalttaten finanzielle Unterstützung durch einmalige Zahlungen für materielle Tatfolgen von maximal € 25.000 sowie durch Zahlung von Schmerzensgeld von maximal € 10.000 zu gewähren. Auch sollten hierdurch Lücken im Opferentschädigungsgesetz geschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht jedoch nicht. Leistungen werden vor allem dem Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs zugesprochen, wenn die Tat in Baden-Württemberg begangen worden ist. Auch Unterstützungen in anderen Fällen und Zahlungen an Hinterbliebene sind möglich. In der Regel werden Leistungen aber nur bewilligt, wenn der Täter zuvor verurteilt wurde. Hiervon gibt es jedoch vielfältige Ausnahmen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der:

Landesstiftung Opferschutz Schillerplatz 4 70029 Stuttgart,

Telefon: 0711 279-2276 (vormittags)

oder im Internet unter: Homepage der Landesstiftung Opferschutz

Der Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender

Aufgabe der Stiftung ist es, dem Straffälligen bei der Bewältigung seiner Schulden durch Gewährung von Darlehen zu helfen. Da sich die Stiftung an den Täter richtet, hat das Opfer kein eigenes Antragsrecht, vielmehr muss die Initiative zur Schadenswiedergutmachung vom Täter selbst oder seinem Bewährungshelfer ausgehen.

Das Opfer einer Straftat genießt jedoch eine bevorzugte Stellung. Während nach dem aufzustellenden Sanierungsplan die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten sollen, sind gerichtlich festgestellte Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich in vollem Umfang an das Opfer zu bezahlen.

Homepage des Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Nähere Auskünfte zu den rechtlichen Hilfestellungen für die Opfer von Gewalttaten erhalten Sie bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte oder an der "Infothek" Ihres Gerichts. Bitte beachten: Besonderheiten gelten, wenn eine minderjährige Person Opfer einer Gewalttat geworden ist.

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