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Anklage gegen zwei Polizeibeamte wegen des Geschehens am Marktplatz in Mannheim am 2. Mai 2022
Datum: 09.12.2022
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen einen Polizeioberkommissar (POK) und einen Polizeihauptmeister (PHM) des Polizeipräsidiums Mannheim Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mannheim erhoben. Dem POK wird darin Körperverletzung im Amt mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt vorgeworfen, dem PHM fahrlässige Tötung durch Unterlassen.
I.
Die Ermittlungen haben im Wesentlichen folgenden Sachverhalt ergeben, der den für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründet:
Am Morgen des 2. Mai 2022 begab sich der 47-jährige Geschädigte, der an einer paranoiden Schizophrenie litt, aufgrund einer Verschlechterung seines Zustands in das Zentralinstitut für Seelische Gesundheit (ZI). Kurz vor 12:00 Uhr entfernte sich der 47-Jährige von dort und begab sich zum Polizeirevier Mannheim-Innenstadt in H 4. Ihm folgte sein behandelnder Arzt, der ihn aber nicht zu einer Rückkehr bewegen konnte. Nachdem der 47-Jährige bei dem Polizeirevier geklingelt hatte, entfernte er sich wieder. Der behandelnde Arzt bat in der Folge die beiden angeklagten Polizeibeamten, den 47-Jährigen wegen akuter Eigengefährdung wieder in das ZI zurückzubringen. Der 47-Jährige ließ sich von den Polizeibeamten nicht zu einer Rückkehr bewegen und setzte seinen Weg in Richtung Marktplatz fort.
Als sich der 47-Jährige im Gehen zu den beiden ihm folgenden Polizeibeamten umdrehte, sprühte ihm der POK Pfefferspray in das Gesicht, das jedoch keine Wirkung zeigte. Als der 47-Jährige am Marktplatz um die Ecke gebogen war, gelang es den beiden Polizeibeamten schließlich, ihn zu Boden zu bringen, nachdem er sich zuvor mit zwei Faustschlägen gegen sein Festhalten gewehrt hatte. Nunmehr versuchte der POK, dem 47-Jährigen Handschließen anzulegen. Als sich dieser aufbäumte, versetzte ihm der POK zwei schnell aufeinanderfolgende Faustschläge gegen den Kopf. Als sich der 47-Jährige in der Folge weiter sperrte, versetzte ihm der POK nochmals zwei Schläge mit der Faust in Richtung des Kopfes. Der 47-Jährige begann nunmehr aus der Nase zu bluten und blieb, nachdem er Handschließen trug, einige Minuten fixiert auf dem Bauch liegen. Insbesondere durch die lange und ungünstige Fixierung auf dem Bauch und eine Blockierung der oberen Atemwege durch eingeatmetes Blut litt der 47-Jährige unter Sauerstoffmangel. Er verlor durch eine darauf beruhende Stoffwechselentgleisung schließlich das Bewusstsein und verstarb letztlich trotz Reanimationsmaßnahmen um 13:44 Uhr im Krankenhaus.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sollen weder der Einsatz des Pfeffersprays noch die insgesamt vier Schläge durch den POK nach polizeirechtlichen oder sonstigen Vorschriften gerechtfertigt gewesen sein. Für den Tod des 47-Jährigen soll neben seiner ungünstigen Fixierung auf dem Bauch auch das aus den vier Faustschlägen resultierende Nasenbluten zumindest mitursächlich gewesen sein, weshalb dem POK Körperverletzung im Amt mit Todesfolge und – für den Einsatz des Pfeffersprays – eine versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt vorgeworfen werden.
Im Hinblick auf den PHM haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er am Einsatz des Pfeffersprays oder an den Faustschlägen in zurechenbarer Weise beteiligt war oder selbst ungerechtfertigt Gewalt anwandte. Ihm wird deshalb fahrlässige Tötung durch Unterlassen vorgeworfen, da er es nach der Fixierung trotz Möglichkeit unterließ, für eine Umlagerung des 47-Jährigen zumindest in eine Seitenlage zu sorgen, wodurch dessen Tod nach der vorläufigen Einschätzung der Rechtsmedizin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Der 47-Jährige hätte dann freier atmen können.
II.
Die polizeilichen Ermittlungen wurden durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA BW) geführt.
Hinsichtlich der Spurensicherung wurde der Tatort durch das LKA BW in drei Teilkomplexe untergliedert. Es wurden umfangreiche kriminaltechnische Untersuchungen an einer Vielzahl von Spurenträgern durchgeführt.
Parallel wurden beim LKA BW ein Hinweisportal sowie ein Hinweistelefon eingerichtet. Hierüber hatten Zeugen die Möglichkeit Videos, Bilder und sonstige sachverhaltsrelevante Informationen hochzuladen sowie wichtige Hinweise zu übermitteln. Aus 120 eingegangenen Videosequenzen, welche jeweils einzelne Handlungsstränge des Ereignisablaufes zeigten, wurde ein einstündiger, chronologischer Zusammenschnitt erstellt, der eine Rekonstruktion des Geschehensablaufes ermöglicht.
Insgesamt meldeten sich mehrere hundert Personen, um sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Viele davon bezogen ihr Wissen aus sozialen Medien. Letztlich wurden 91 Personen als echte Augenzeugen bis dato ermittelt und bis zum Abschluss der Ermittlungen als Zeugen durch die Ermittlerinnen und Ermittler des LKA vernommen.
In den sozialen Plattformen wurden zudem durch das LKA BW ca. 5 900 Beiträge gesichtet.
III.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mannheim, die bei einer Körperverletzung (im
Amt) mit Todesfolge von Gesetzes wegen zwingend zuständig ist, hat nunmehr über die Zulassung der Anklage zu entscheiden. Ein
Verhandlungstermin wurde noch nicht bestimmt. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
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