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Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Polizeibeamten wegen Schussabgabe am 10.05.2022
Datum: 13.09.2022
Nach umfangreichen Ermittlungen wurde das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten eingestellt, der am 10.05.2022 einen Schuss auf den Oberschenkel eines 31-Jährigen abgab.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Polizeibeamte wurde mit seinem Streifenpartner am 10.05.2022 zu einer Wohnung auf dem Waldhof in Mannheim gerufen. Dort trafen die Beamten gegen 10:45 Uhr auf einen 31-Jährigen und dessen Mutter. Der 31-Jährige befand sich dem äußeren Anschein nach in einem psychischen Ausnahmezustand und wies am Hals eine Wunde auf. In der Hand hielt er ein großes Küchenmesser. Zunächst forderte der Polizeibeamte den 31-Jährigen auf, das Messer weg- und sich hinzulegen. Nachdem der 31-Jährige dem nicht nachkam und einen Schritt auf den Polizeibeamten zu machte, setzte dieser Pfefferspray ein, das aber keine Wirkung zeigte. Kurze Zeit später kam der 31-Jährige immer weiter auf den Polizeibeamten zu, der bereits seine Dienstwaffe gezogen hatte und ihn weiter aufforderte, sich hinzulegen. Als der 31-Jährige mit dem Messer in der Hand nur noch wenige Schritte von dem Polizeibeamten – der auch keine weitere Ausweichmöglichkeit mehr hatte – entfernt war, schoss dieser gezielt auf den Oberschenkel des 31-Jährigen, um sich gegen einen nicht ausschließbar unmittelbar bevorstehenden Angriff zu verteidigen. Der Schuss traf keine wichtigen Gefäße. Die Mutter des 31-Jährigen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend. Unmittelbar nach der Schussabgabe versetzte sich der 31-Jährige unterhalb des Halses selbst einen Stich, der letztlich alleinige Todesursache war. Er verstarb noch in der Wohnung aufgrund hohen Blutverlustes, da der sich selbst zugefügte Stich die Lunge und vor allem die Halsschlagader getroffen hatte.
Bei dieser Sachlage war der – nicht todesursächliche – Schuss sowohl
aufgrund der Vorschriften des Polizeigesetzes Baden-Württemberg für den Schusswaffengebrauch als auch durch das allgemeine
Notwehrrecht (§ 32 StGB) gerechtfertigt.
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